+49 2373 17809-0
Mo-Do 08.00–17.00 Uhr | Fr 08.00–14.00 Uhr
www.poller24.de +49 2373 17809-0
Mo-Do 08.00 – 17.00 Uhr | Fr 08.00 – 14.00 Uhr
Erfahrungen & Bewertungen zu PSE Technik

Allgemeine Projektvertrieb-Geschäftsbedingungen der
PSE Technik GmbH & Co. KG
Stand: November 2021

I. Geltung

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmern, jur. Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Son- dervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkver- trägen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wider- sprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Kunden sind für uns nur verbindlich, wenn sie von uns in Textform bestätigt sind. Das Gleiche gilt für Änderungen von Aufträ- gen. Die Annahme kann innerhalb angemessener Frist nach Zugang des Auftrags erfolgen.

3. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien unserer Angestell- ten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich.

4. Die in Broschüren und sonstigen Warenbeschreibungen enthaltenen Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht der vertraglich vereinbarte Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt

II. Preise

1. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, ab Lager zuzüglich Frachten, Umsatzsteuer und Einfuhrabgaben

2. Ändert sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss die Summe der außerhalb unseres Betriebs entstehenden Kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, sind wir berechtigt, die Preise im entsprechenden Umfang jeweils zum Ersten des Kalendermo- nats anzupassen.

3. Für den Fall, dass der angepasste Preis den Ausgangspreis um mehr als 10 % über- steigt, hat der Kunde mit Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen Mengen. Das Rücktritts- recht kann nur innerhalb einer Woche ab Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung ausgeübt werden.

III. Zahlung und Verrechnung

1. Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kauf- preis sofort nach Lieferung bzw. Leistung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn ggf. zur Lieferung vereinbarte Begleitdokumentationen fehlen oder verspätet eintref- fen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.

2. Sofern abweichend Skontoabzug vereinbart ist, bezieht sich dieses immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine we- sentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gilt auch, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag (ab 10 % der fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist.

4. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zu- sätzlich sind wir zur Berechnung einer Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis wie der von uns geltend gemachte Anspruch beru- hen und/oder sie den Kunden nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berech- tigen würden.

IV. Lieferfristen und -termine

1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und ver- tragsgemäßer Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbe- lieferung ist durch uns verschuldet. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück- zutreten, soweit wir ein ordnungsgemäßes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, je- doch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres Vorliefe- ranten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden.

2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unse- rer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kun- den, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, oder Leistung von Anzah- lungen.

3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als einge- halten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behin- derung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Hochwasser, Maschinen- und Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr- /Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche Erklärung in Text- form vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigen- tum. Der Kunde ist verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen nachzuweisen.

2. Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen.

a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämt- licher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderun- gen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderun- gen. Der Saldovorbehalt gilt jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, die Zug-um- Zug abgewickelt werden.

b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2. a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltswa- re mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermi- schung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbe- haltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2. a.

c. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, voraus- gesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 2. d bis e auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die For- derung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehalts- ware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräuße- rung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b haben, wird uns ein un- serem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten

e. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zah- lungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterla- gen zu geben.

f. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

g. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzu- nehmen und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu ver- äußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rück- tritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührtt.

h. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forde- rungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen; Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.

2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entste- henden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellung- nahme gegeben.

4. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

VII. Abnahme

1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur sofort nach Meldung der Abnahmebe- reitschaft erfolgen.

2. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Kunde, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach Aufwand und Nachweis berechnet.

VIII. Planungs- und Beratungsleistungen / Mitwirkung des Kunden

1. Etwaige Planungs- und Beratungsleistungen werden ausschließlich auf Grundlage der von dem Kunden bereitgestellten Informationen erbracht. Der Kunde hat uns jeweils um- gehend über alle für ihn relevanten Anforderungen und Spezifikationen zu unterrichten sowie entsprechende Unterlagen nach vorheriger Überprüfung zu übermitteln.

2. Der Kunde hat unsere Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen bei der Ausfüh- rung des Auftrages zu unterstützen und unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftra- ges erforderlich sind. Insbesondere hat der Kunde


- unseren Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen während der vereinbarten Leistungszeit uneingeschränkten Zugang zum Installations- / Montageort zu ver- schaffen und die ggf. für die Installation / Montage erforderliche Stromversorgung auf eigene Kosten sicherzustellen;

- eine Kontaktperson zu benennen, die unseren Angestellten und sonstigen Erfül- lungsgehilfen während der vereinbarten Leistungszeit zur Verfügung steht.

IX. Geistiges Eigentum

Die für die Durchführung des Auftrages von uns gefertigten Pläne, Entwürfe, Zeichnun- gen, Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen sind ausschließlich unser Eigentum, auch in solchen Fällen, in denen sich der Kunde an den Kosten für die Herstel- lung der genannten Unterlagen beteiligt.

X. Haftung für Sachmängel

1. Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels abweichender Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden EN-Normen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zur Beschaffenheit, wie z. B. Abmessungen und Verwend- barkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitäts- erklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die gesetzlichen Vor- schriften mit der Maßgabe, dass uns Mängel der Ware spätestens 10 Tage nach Abliefe- rung in Textform anzuzeigen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht un- verzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entde- ckung in Textform anzuzeigen.

3. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware hat der Kunde die Obliegenheit, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde es vor dem Einbau bzw. dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen, stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Män- gelrechte in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

4. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehl- schlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.

5. Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.


- Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbrin- gen identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen ent- standen sind und uns von dem Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindes- tens in Textform nachgewiesen werden.

- Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und da- her nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.

- Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnis- mäßig sind. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt vor, soweit die geltend gemachten Aufwen- dungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwer- tes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen. Nicht ersatz- fähig sind Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir nicht.

7. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Kunden ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausge- schlossen.

8. Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeu- gen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware nicht unverzüglich zu Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels.

9. Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedin- gungen. Rückgriffsrechte des Kunden nach § 445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt unberührt.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in Fällen grober Fahrlässig- keit beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, aus- geschlossen.

2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Ver- tragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst er- möglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.

3. Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunde ge- gen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben unsere Haftung und die Ver- jährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entspre- chend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetz- lichen Verjährungsfristen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Datenschutz

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Menden. Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden findet in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.